Fachunternehmer, Vorarbeiter, (oder auch Berufsbezeichnungen wie z.B. Supervisor, Reparaturhandwerker, Servicebetriebsinhaber, Servicetechniker, Installationsservicedienstleister, Polier oder Meister) werden als Beruf in der kanadischen Berufsklassifizierung, der sog. National Occupational Classification (“NOC”, vgl. auch
Erklärung NOC), unter der Berufsgruppennummer "NOC
72014" zusammengefasst. Dort wird der Beruf beschrieben sowie dessen Hauptaufgaben und die damit verbundene Berufsausbildung definiert.
Um als Fachunternehmer, Vorarbeiter (oder unter ähnlicher Berufsbezeichnung) nach Kanada einwandern (vgl:
Übersicht Auswanderungsprogramme) oder arbeiten zu können (siehe auch:
Wie erhalte ich eine Arbeitsgenehmigung?), müssen weniger der Titel als vielmehr die eigenen beruflichen Erfahrungen mit den in NOC 72014 beschriebenen
Berufstätigkeiten "passen" und mit den mit dem Beruf verbundenen
Aufgaben mehrheitlich übereinstimmen. Um als Fachunternehmer, Vorarbeiter in Kanada arbeiten zu können, sollten die unter dem Punkt "
Voraussetzungen" aufgeführten Vorgaben erfüllt werden.
NOC 72014: Tätigkeiten
Fachunternehmer, weitere Bauberufe, Installateure, Reparateure und Servicetechniker beaufsichtigen und koordinieren die Tätigkeiten der verschiedenen Handwerker, Installateure, Reparateure und Servicetechniker, die in die folgenden Untergruppen eingeteilt sind: Maurer- und Stuckateurhandwerk (also Maurer/in, Betonbauer/in, Fliesenleger und Gipser), Sonstiges Bauhandwerk (das heisst: Dachdecker/in, Glaser/in, Isolierer/in, Maler/in, Bodenleger/in) und Sonstige Installations-, Reparatur- und Wartungshandwerker ("Minor Group 744"). Sie sind in einer Vielzahl von Betrieben beschäftigt; die Beschäftigungsorte sind in den einzelnen Beschreibungen der NOC-Berufsgruppen angegeben. Fachunternehmer können auch selbständig tätig sein. Zu dieser Gruppe gehören auch Installations- und Serviceunternehmen für Fertigerzeugnisse sowie Inhaber einiger Reparatur- und Servicebetriebe.
NOC 72014: Aufgaben
- Überwachen, Koordinieren und Planen der Aktivitäten von Bauarbeitern, die Maurer-, Dachdecker-, Zement-, Fliesenleger-, Verputz-, Trockenbau-, Verglasungs-, Isolier- und Malerarbeiten ausführen, sowie von Arbeitern, die vorgefertigte Produkte in Wohn- und Geschäftsgebäuden installieren und warten, und von Arbeitern, die eine Vielzahl von Produkten reparieren, wie z. B. Musikinstrumente, Sportgeräte, Verkaufsautomaten, Fahrräder und Kameras
- Methoden zur Einhaltung von Arbeitsplänen festlegen und Arbeitsaktivitäten mit anderen Subunternehmern koordinieren
- Lösen von Arbeitsproblemen und Empfehlen von Massnahmen zur Verbesserung der Produktivität und Produktqualität
- Anfordern von Materialien und Vorräten
- Schulung der Mitarbeiter in Arbeitsaufgaben, Sicherheitsverfahren und Unternehmensrichtlinien
- Empfehlen von Personalmassnahmen, wie z. B. Neueinstellungen und Beförderungen
- Berichte über den Arbeitsfortschritt vorbereiten
- Kann den Betrieb des eigenen Unternehmens leiten
- Kann auch die Tätigkeiten von verwandten Lehrlingen, Helfern und Arbeitern beaufsichtigen, koordinieren und planen.
Die Auftragnehmer kleiner Unternehmen können Aufgaben innerhalb ihres Fachgebiets ausführen, was im Allgemeinen nicht der Fall ist für Aufsichtspersonen oder Auftragnehmer, die mit einem mittleren oder grossen Unternehmen verbunden sind.
Die Berufserfahrung muss (mittels "speziellem"
Referenzschreiben) belegt werden können. Der Einwanderungsbeamte vergleicht also die unter dem NOC 72014 aufgeführten Anforderungen an den Beruf mit den im Referenzschreiben gemachten eigenen Berufserfahrungen. Kommt der Beamte zum Schluss, dass die gemachten Angaben zur Berufserfahrung nicht mit den NOC-Anforderungen übereinstimmen oder der falsche NOC-Code deklariert wurde, dann wird der Antrag auf Dauerniederlassung zurückgewiesen. Der Beamte selber wird keine Korrektur vornehmen, also den im Antrag aufgeführten Beruf nicht dem “richtigen” NOC zuweisen.
NOC 72014: Ausbildung, Voraussetzungen für Anstellung
- In der Regel ist der Abschluss der Sekundarschule erforderlich.
- Mehrere Jahre Erfahrung im Beruf oder im überwachten Arbeitsbereich sind in der Regel erforderlich.
- Für einige Berufe in dieser Berufsgruppe kann ein Gesellen-/Facharbeiterabschluss erforderlich sein.